Satzung des Vereins Friedenszeichen e.V.

in der Neufassung vom 28. Februar 2022 

 

 

§ 1. Der Verein Friedenszeichen e.V. mit Sitz in Bad Herrenalb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, religiöse und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

§ 1.1. Zweck des Vereines ist die Förderung mildtätiger Zwecke und der Religion.

§ 1.2. Dies wird verwirklicht, insbesondere durch:

a) Humanitäre Hilfe an Krisen- und Brennpunkte dieser Welt;

b) Weitergabe, Erläuterung und theologisch-spirituelle Vertiefung in Wort, Schrift und Bild durch alle verfügbaren Kommunikationsmittel; Erarbeiten einer Gesamtschau des marianischen Wirkens in der Geschichte und in der Jetztzeit, sowie deren Konsequenzen im Licht des Geistes der Kirche, persönlichen Einsatz, sowie persönliches Zeugnis der Mitglieder für den Frieden und die Versöhnung mit Gott und den Menschen.

c) Vorbereiten und Durchführen von geistlichen Einkehrtagen, Seminaren und Kursen.

d) Begleitung von Gebetsgruppen und geistlichen Kreisen, entsprechend den Zielen des Vereins. 

e) Gründung und Förderung von geistlichen Gemeinschaften und Lebensgemeinschaften von Personen, die als Berufung erkannt haben, ihr Leben ganz in den Dienst des Friedens Gottes zu stellen.

f) Der Verein bemüht und sorgt sich besonders in seiner Arbeit um die gesellschaftlich‚ am Rande Stehenden‘ sowie religiös Fernstehenden.

g) Zur Verwirklichung und Durchführung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand (Punkt 7) des Vereins Personen mit entsprechender Entlohnung fest einstellen.

 

§ 2. Mitglieder und Mitgliedschaft im Verein:

a) Mitglied des Vereines können Personen werden, die die Zielsetzung des Vereines unterstützen.

b) Auf Vorschlag des Vorstandes und Verabschiedung in der Mitgliederversammlung wird kein fester Mitgliederbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die schriftliche Aufnahme in die Mitgliederliste bestätigt.

c) Beim Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

d) Die Mitgliedschaft erlischt: 1. Durch Tod; 2. Durch jederzeit mögliche schriftliche Kündigung an den Vorstand; 3. Durch Ausschluss unter folgender Verfahrensweise: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu geben. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach tatsachlich erfolgter Zustellung, die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Zur Finanzierung der Aufgaben des Vereines dienen: 

a) Spenden;

b) Erträge aus Veranstaltungen und Versammlungen; 

c) Abgabe von Broschüren, Büchern, Zeitschriften, Abzeichen und sonstigem Informationsmaterial; 

d) Vermächtnisse und andere Zuwendungen; 

e) Beiträge der Mitglieder und Förderer. 

 

§ 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (außer bei Anstellung und entsprechendem Arbeitsverhältnis oder bei Ersatz der entstandenen Kosten) aus den Mitteln des Vereins. 

 

§ 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 6. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Förderern. Die Mitglieder tragen Verantwortung für den Verein und erhalten somit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Punkt 7). Die Förderer unterstützen die Ziele und die Arbeit des Vereines in geeigneter Weise, wie z.B. regelmäßige Beiträge und Spenden. Sie tragen jedoch nicht die Verantwortung des Vereins und erhalten somit kein Stimmrecht. 

 

§ 7. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7.1. Der Vorsitzende des Vereins sowie seine zwei Stellvertreter bilden den Vorstand. Ist kein Geistlicher in den Vorstand gewählt, so beruft der Vorstand einen geistlichen Beirat. Entscheidungen trifft der Vorstand nach dem Mehrheitsprinzip. Der Verein wird 

gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsschaft in Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen.

§ 7.1.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7.1.3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger bestellt ist.

§ 7.1.4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nach der Satzung des Vereins nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er sorgt für die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie für die Durchführung der Beschlüsse.

§ 7.1.5. Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein.

 

§ 7.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:

§ 7.2.1. Wahl des Vorstandes, Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über Auflösung des Vereines. 

§ 7.2.2. Über Vorlagen des Vorstandes zu beraten, zu ergänzen und darüber Beschlusse zu fassen. 

§ 7.2.3. Den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten. 

§ 7.2.4. Die geprüfte Jahresrechnung abzunehmen, sowie über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. 

§ 7.2.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mitglieder, die nicht anwesend sein können, dürfen ihre Stimme an andere Mitglieder schriftlich delegieren, so darf ihre Stimme durch die Vertretung ebenso zur Auszählung kommen. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

 

§ 7.2.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer, den der Vorstand bestimmt, zu unterzeichnen ist. 

§ 7.2.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses erbitten. Die Einladungen müssen die Tagesordnung enthalten und mindestens drei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zugehen. Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.

 

§ 8. Die Satzung kann unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereines auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung, mit einer Dreiviertelmehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, geändert werden. 

 

§ 9. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein AlfA Aktion Lebensrecht für alle e.V., Ottmarsgäßchen 8, 86152 Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10. Diese Neufassung der Satzung löst die vom 27. Oktober 2021 ab. Der Verein hat seinen Sitz in 76332 Bad Herrenalb in der Gernsbacher Str. 36.

 

Bad Herrenalb, den 28. Februar 2022

 

Marianne A. Grundberger

Vorstandsvorsitzende